Diplom-Psychologin
Psychologische Psychotherapeutin
Die Abrechnung erfolgt nach individueller Honorarvereinbarung und richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP / GOP analog).
Wie Sie es als privat versicherte Patientin / als privat versicherter Patient kennen, erhalten Sie für die Behandlung eine Rechnung, die Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung bzw. bei der Beihilfe einreichen und sich erstatten lassen können. In der Regel übernehmen die privaten Kassen bzw. die Beihilfestellen die Kosten für eine Psychotherapie. Der Umfang der erstattungsfähigen Leistungen sowie die Antragsformalitäten hängen dabei von Ihrem individuellen Versicherungsvertrag ab. Bitte informieren Sie sich daher am besten vorab bei Ihrer Krankenkasse bzw. Beihilfestelle über Ihre konkreten vertraglichen Bedingungen bezüglich einer ambulanten Psychotherapie. Eine Erstattung des vollen Rechnungsbetrags durch den Kostenträger kann nicht garantiert werden.
Wenn Sie sich entscheiden, die Kosten der Therapie selbst zu tragen, müssen Sie keinerlei weitere Formalitäten erfüllen, um mit der Therapie beginnen zu können. Die Sitzungen für Selbstzahlende werden nach individueller Honorarvereinbarung entsprechend der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP / GOP analog) berechnet.
Ich bin Vertragstherapeutin bei der Bahn-BKK. Gesetzlich Versicherte der Bahn-BKK können die Behandlung in meiner Praxis daher unkompliziert durch die Kasse finanzieren lassen.
Da ich als privat niedergelassene Psychotherapeutin in freier Praxis arbeite, kann keine direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen erfolgen. Für Patient*innen die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, kann aber im Einzelfall über das sog. Kostenerstattungsverfahren eine Kostenübernahme erwirkt werden.
Um eine Kostenübernahme im Kostenerstattungsverfahren zu beantragen, müssen Sie vor einem möglichen Beginn der Behandlung einige Formulare bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Nach Bewilligung dieses Antrages durch Ihre Kasse können Sie eine Therapie in meiner Praxis beginnen. Über die Möglichkeiten der Kostenerstattung in ihrem individuellen Fall und über die genaue Vorgehensweise berate ich Sie gerne im Rahmen eines Vorgesprächs.
Über das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V kann Ihre Krankenkasse eine Behandlung in einer Privatpraxis übernehmen. Voraussetzung ist, dass Sie trotz dringlichen Bedarfs bei mehreren kassenzugelassenen Praxen keinen Therapieplatz gefunden haben. Wie viele Absagen Ihre Kasse verlangt, ist dabei unterschiedlich geregelt – notieren Sie deshalb von Anfang an, wen Sie wann kontaktiert haben.
Den Antrag stellen Sie vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Kasse. Wird er bewilligt, entstehen Ihnen in der Regel keine eigenen Kosten, und ich rechne direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.
Zum konkreten Vorgehen berate ich Sie gern persönlich.